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Satzung

Herzenssache Streuner e.V.

 

§ 1 Vereinsname und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen Herzenssache Streuner e.V. mit Sitz in 72622 Nürtingen, Schlesierstraße 108.

Der Verein gründet sich als rechtsfähiger Verein. Der Verein soll in der Zukunft in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Satzung kann diesbezüglich durch den Vorstand abgeändert werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 33 BGB. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Vermittlung von Hunden und Katzen im In- und Ausland. Der Verein möchte aktiven Tierschutz betreiben. Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. Der Tierschutzgedanke wird vertreten, gefördert und durch geeignete Maßnahmen das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit im positiven Sinne beeinflusst.
  2. Aufklärung, Betreuung und Beratung der Mitglieder bei der nicht-gewerbsmäßigen Haltung von Haustieren.
  3. Beratung zur Vermittlung von Tieren und zur artgerechten Haltung im In- und Ausland.
  4. Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation von streunenden Tieren.
  5. Aktive Förderung von Kastrationsprojekten und der medizinischen Versorgung.
  6. Finanzielle und aktive Unterstützung und Kooperation mit anderen Tierschutzorganisationen sowie mit nicht organisierten Tierschützern im In- und Ausland.
  7. Schutz, Unterbringung, Ernährung, medizinische Versorgung, Unterstützung, Sozialisierung und Vermittlung von in Not geratenen Tieren an kontrollierte Stellen im In- und Ausland.

Darüber hinaus kann der Verein Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts beschaffen (§ 58 Nr. 1 AO).

Zur Verwirklichung der Satzungszwecke kann der Verein im Rahmen getroffener Vereinbarungen mit anderen Hilfspersonen/Organisationen und staatlichen Institutionen im In- und Ausland zusammenarbeiten. Es gelten die Regelungen im Sinne von § 57 Abs. 1 AO.

Jede Form religiöser oder politischer Betätigung ist nicht erlaubt.

 

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Finanzierung

Die Beschaffung der für den Vereinszweck notwendigen Mittel wird insbesondere verwirklicht durch:

1.   Zahlung von Mitgliederbeiträgen;

2.   Zuwendungen, Zuschüsse und Fördermittel;

3.   Spenden (Geld- und Sachspenden).

 

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 Mitgliedschaft

1.  Mitglieder des Vereins sind:

a.     aktive (ordentliche) Mitglieder;

b.     fördernde (außerordentliche) Mitglieder;

c.     Ehrenmitglieder.

2.  Aktive (ordentliche) Mitglieder sind für die ideelle, rechtliche und wirtschaftliche Sicherung des Vereins sowie für die Aufbauarbeit verantwortlich. Über die Aufnahme eines schriftlichen Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand.

3.  Fördernde (außerordentliche) Mitglieder sind Personen, die durch regelmäßige Beiträge, Spenden oder in anderer Weise den Verein finanziell unterstützen. Die fördernde Mitgliedschaft kann durch jede natürliche und juristische Person erworben werden. Sie tritt in Kraft, nachdem der Vorstand dem schriftlichen Aufnahmeantrag zugestimmt hat.

4.  Ehrenmitglieder sind solche Personen, die sich durch die Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen und abberufen. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder dürfen den Mitgliederversammlungen beiwohnen, haben Rederecht, aber kein Stimmrecht.

5.Die Mitgliedschaft erlischt durch: a)   freiwilligen Austritt; die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erfolgen. b)   durch Ausschluss aus den folgenden Gründen:

                     i.        aufgrund unehrenhaften und vereinsschädigenden Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins;

                    ii.        aufgrund eines oder mehrerer Verstöße gegen die Vereinssatzung;

                   iii.        aufgrund sonstiger schwerwiegender Gründe.

c)    Der Ausschluss kann nur aus einem vorstehenden Grund durch den Vorstand erklärt werden.

d)   bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung und somit dem Verlust der Rechtsfähigkeit;

e)   durch Löschung aus der fördernden Mitgliederliste – ein förderndes Mitglied kann aufgrund eines Beschlusses des Vorstands aus der Fördermitgliedsliste gestrichen werden. Der Vorstand kann dies beschließen, wenn ein förderndes Mitglied seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit einer auf diese Rechtsfolge hinweisenden schriftlichen Mahnung nachgekommen ist. Der Beschluss und die erfolgte Löschung sollen dem fördernden Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

f)    Auflösung des Vereins

6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1.   Die ordentlichen Mitglieder des Vereins haben keine Beiträge zu leisten. Ihr Beitrag ist die aktive, ehrenamtlichen Tätigkeit.

2.   Ehrenmitglieder haben ebenfalls keinen Beitrag zu leisten.

3.   Fördernde Mitglieder erbringen durch regelmäßige Spenden ihren Beitrag.

 

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.    die Mitgliederversammlung.

2.    der Vorstand.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den in § 7 Abs. 1 genannten Vereinsmitgliedern.

1.     Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Der Versand des Einladungsschreibens kann auch ausschließlich per e-Mail erfolgen. Es gilt das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgebene postalische bzw. e-Mail Adresse erfolgt.

a)   Grundsätzlich wird die Mitgliederversammlung als Präsenzversammlung durchgeführt.

b)   Alternativ kann die Mitgliederversammlung auch unter Verwendung von Telekommunikationssystemen erfolgen. Die Information über die virtuelle Durchführung einer Mitgliederversammlung erfolgt mit der Einladung.

c)    Zur Durchführung der virtuellen Mitgliederversammlung wird eine geschlossene Nutzergruppe bei dem Konferenzdienst SKYPE oder TEAM VIEWER  MEETING verwendet. Die Abstimmungen bei einer solchen Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich offen durch verbale Willenserklärung der einzelnen Mitglieder. Wird von einem Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt, so wird diese Abstimmung während der Mitgliederversammlung mittels e-mail an die e-mail-Adresse voting@herzenssache.streuner.help durchgeführt.

d)   Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von dem 2. Vorstandsmitglied erstellt und von dem 1. Vorstandmitglied unterzeichnet.

e)   Einsprüche zum Protokoll einer Mitgliederversammlung sind bis spätestens 6 Wochen nach Versand des Protokolls schriftlich per e-mail an die e-mail-Adresse vorstand@herzenssache.streuner.help zu richten.

f)    Die virtuelle Mitgliederversammlung wird aufgezeichnet. Die Aufzeichnung wird auf Wunsch jedem Mitglied zur Verfügung gestellt.

2.     Aufgaben und Gegenstand der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a)     Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstands;

b)     Genehmigung des Kassenberichts;

c)      Entlastung des Vorstandes;

d)     Neuwahl bzw. Wiederwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer;

e)     Vorschläge für die Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

f)      Beschluss von Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

3.  Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

4.  Die Mitgliederversammlung ist – unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder – immer beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Das Stimmrecht eines Mitglieds kann übertragen werden.

5.  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6.  Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins müssen drei Viertel der ordentlichen Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine drei Viertel (3/4) Mehrheit der teilnehmenden ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen und Auflösung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen wurde und der Ladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

7.  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung mindestens von einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder schriftlich oder per e-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

 

§ 11 Der Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.

2.   Die Bezeichnung der Vorstandsmitglieder lautet:

1. Vorstandsmitglied;

2. Vorstandsmitglied.

3.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.

4.   Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, ist das verbleibende Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung alleiniger Vorstand.

5.   Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

6.   Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

7.   Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.

8.   Der Vorstand vertritt den Verein außergerichtlich.

9.   Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus; nachgewiesene Auslagen werden im Rahmen einer Reisekostenordnung erstattet.

10.Der Vorstand kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen durch Beschluss festlegen.

11.Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.

      Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

b)    Einberufung der Mitgliederversammlung;

c)    Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

d)    Verwaltung des Vereinsvermögens;

e)    Erstellung des Jahres- und Kassenberichts;

f)     Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von

g)    Vereinsmitgliedern;

12.Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder teilnehmen.

13.Die Vorstandssitzung kann unter Verwendung von Telekommunikationssystemen (Video- und/oder Audio) erfolgen. Die Auswahl der Telekommunikationssysteme obliegt dem Vorstand.

14.Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig.

15.Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 Ziff.7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch den Vorstand und ist dieser gemäß der dieser Satzung als Liquidator vertretungsberechtigt.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein                -Sea Shepherd Deutschland e.V.-, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des nach Beendigung der Liquidation vorhandenen Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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